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Steuerrecht | Zinssatz bei der Abzugsbeschränkung für Zinsen verfassungsgemäß (§ 4 Abs. 4a EStG)
Das FG Düsseldorf hält den Zinssatz von 6 %, der nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Zinsen angewendet wird, für verfassungsgemäß.
Nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG werden die im Fall von Überentnahmen nur beschränkt abziehbaren Zinsen typisiert mit 6 % ermittelt. Die 6 % bemessen sich nach den Überentnahmen des laufenden Wirtschaftsjahres sowie der Vorjahre und werden um die Unterentnahmen der Vorjahre gemindert.
Nach [i]Pauschalierende Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen dem FG stellt die typisierte Ermittlung von 6 % eine pauschalierende Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen dar; es handelt sich im Gegensatz zu Nachzahlungszinsen i. S. von § 233a AO nicht um eine Zusatzleistung zur ohnehin schon zu entrichtenden Steuer.
Das [i]Keine Übertragung der Grundsätze zu NachzahlungszinsenFG hat damit eine Übertragung der für Nachzahlungszinsen geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätze des BVerfG auf...