Gemeinsamer Zolltarif:
Zur Einreihung einer sog. Dusch-WC-Komplettanlage als "Keramisches
Klosettbecken" in die Position 6910 KN
Leitsatz
1. Die Einreihung
einer zusammengesetzten Ware, die aus mehreren Bestandteilen besteht,
richtet sich nach der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 Buchst. b KN,
wenn einer der Bestandteile der Ware ihren wesentlichen Charakter
verleiht.
2. Bei einer sog. Dusch-WC-Komplettanlage,
bei der die verschiedenen Bestandteile in Design, Bau- und Funktionsweise
so speziell aufeinander abgestimmt sind, dass die technischen Bestandteile
ihre jeweilige bestimmungsgemäße Funktion nur bei einem Einbau in
das speziell dafür gefertigte keramische Klosettbecken erfüllen
können, verleiht dieses Klosettbecken der Ware ihren wesentlichen
Charakter.
Fundstelle(n): GAAAJ-37725
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.01.2023 - 4 K 84/20
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