Gesetze:
KN
Pos. 6104
;
KN Pos. 6113;
KN
Pos. 6114
;
KN Pos. 9503;
KN
Pos. 9505
;
KN AV 3;
KN
Anm. 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI
;
KN
Kap. 95 Anm. 1 Buchst. e
Gemeinsamer Zolltarif:
Zur Einreihung von Karnevalskostümen als Kleidung im Sinne der Kapitel
61 und 62 KN
Leitsatz
1. Die Einreihung
von (Karnevals-)Kostümen als Kleidung erfolgt grundsätzlich in die
jeweils zutreffende Position der Kap. 61 oder 62 KN, wenn die Ware
nach ihrer objektiven stofflichen Beschaffenheit die Definition
eines Kleidungsstücks im Sinne des Wortlauts der Position erfüllt.
Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass das Kostüm bestimmte Qualitätsanforderungen
erfüllen muss.
2. Eine Einreihung von (Karnevals-)Kostümen
als Karnevals- oder Festartikel in die Position 9505 KN oder als
Spielzeug in die Position 9503 KN wird durch die Anmerkung 1 Buchst.
e) zu Kapitel 95 KN ausgeschlossen.
3. Die Anwendung der Allgemeinen
Vorschrift 3 ist ausgeschlossen, wenn eine Positionskonkurrenz für
die Ware durch speziellere Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln
aufgelöst wird, hier zu Abschnitt XI KN und Kap. 95 KN.
4. Zum Verhältnis der Anmerkung
1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN und der Anmerkung 1 Buchst. t) zu Abschnitt
XI KN.
Fundstelle(n): WAAAJ-37724
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 31.01.2023 - 4 K 48/20
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