Gesetze: EStG 1971 § 5 Abs. 2EStG 1971 § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2HGB § 89 bFGO § 96 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO 1977FGO § 118 Abs. 1 Satz 1
Zur Aktivierung und Abschreibung eines entgeltlich erworbenen ,,Handelsvertreterrechts''
Leitsatz
1. Löst ein Handelsvertreter durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) seines Vorgängers in einer bestimmten Höhe ab, erwirbt er damit entgeltlich ein immaterielles Wirtschaftsgut ,,Vertreterrecht''.
2. Das Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" ist auch dann zu aktivieren wenn das Entgelt hierfür durch Verrechnung mit einem prozentualen Anteil an den erzielten Provisionen entrichtet wird.
3. Die tatrichterliche Schätzung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie zulässig war und ob das FG anerkannte Schätzungsgrundsätze, die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze beachtet hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 549 BFH/NV 1989 S. 19 Nr. 5 EAAAA-92873
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