Ermessensgerechte Anordnung einer
Prüfung nach § 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1
GSA Fleisch Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
1. Die Anordnung
einer Prüfung nach § 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch liegt im pflichtgemäßen
Ermessen der Behörden der Zollverwaltung, da das Gesetz insoweit
keine besonderen Anforderungen normiert. Sie ist in aller Regel
ermessensgerecht, wenn sie dem Gesetzeszweck, d.h. der Kontrolle
der Einhaltung der Vorschriften des GSA Fleisch dient, es sei denn,
es liegen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges
oder willkürliches Verhalten der Zollverwaltung vor.
2. Da die Antragstellerin an
ihrem Standort sog. Convenience-Produkte herstellt und in diesem
Zusammenhang Fleisch einsetzt und verarbeitet, erscheint die Annahme,
dass die Antragstellerin als ein Betrieb der Fleischwirtschaft im
Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch anzusehen ist mit der Folge, dass sie
den Einschränkungen des § 6a GSA Fleisch in Bezug auf den Einsatz
von Fremdpersonal unterliegt, nicht als willkürlich oder sachwidrig.
3. Die Vollziehung der Prüfungsverfügung
wäre nur dann wegen eines Verstoßes gegen Verfassungs- oder Unionsrecht
vorläufig auszusetzen, wenn ein solcher Verstoß offensichtlich vorliegen
würde. Dies ist nicht der Fall.
4. Die vom Bundesverfassungsgericht
in Bezug auf das GSA Fleisch ergangenen Beschlüsse nach § 32 BVerfGG
zeigen, dass den Betrieben, die möglicherweise dem GSA Fleisch unterfallen,
keine so gravierenden Nachteile drohen, dass die vorläufige Aussetzung
des Vollzugs des Gesetzes gerechtfertigt wäre.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): IAAAJ-37720
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 24.02.2023 - 4 V 118/22
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