Verfahrensrecht | Gemeinsamer Gebührenbescheid bei mehreren inhaltsgleichen verbindlichen Auskünften (FG)
Erteilt das Finanzamt acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte wegen einer mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahme, ist hierfür ein gemeinsamer Gebührenbescheid zu erlassen mit der Folge, dass insgesamt eine geringere Gebühr entsteht (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die acht Kläger waren teils unmittelbar und teils mittelbar an einer Holdinggesellschaft beteiligt. Wegen einer geplanten Umstrukturierungsmaßnahme (Einlage der Anteile in eine neu zu gründende GmbH & Co. KG und anschließender Formwechsel dieser KG in eine GmbH) beantragten alle acht Kläger gemeinsam beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zur Klärung der Frage, ob hierdurch stille Reserven aufgedeckt würden. Das Finanzamt erteilte jeweils acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte gegenüber den Klägern und setzte gegenüber jedem Kläger eine Gebühr fest.
Hiergegen legten die Kläger Einsprüche ein und begehrten eine einheitliche Gebührenfestsetzung gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO, da die verbindlichen Auskünfte gegenüber allen Klägern nur einheitlich hätten erteilt werden können. Hilfsweise begehrten sie eine Herabsetzung der Gebühren aus Billigkeitsgründen nach § 89 Abs. 7 AO.
Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück. Eine einheitliche Entscheidung liege nicht vor, da die verbindlichen Auskünfte acht einzelne Einbringungsvorgänge betroffen hätten. Die Gebührenfestsetzung sei auch nicht sachlich unbillig, da der tatsächliche Gegenstandswert den maximalen Gegenstandswert erheblich überstiegen habe.
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg:
Gegenüber allen Klägern als Gesamtschuldnern ist nur eine Auskunftsgebühr anzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass Umwandlungsfälle noch nicht ausdrücklich von § 1 Abs. 2 StAuskV in der für den Streitfall gültigen Fassung erfasst waren. Diese Vorschrift regelt, in welchen Fällen eine verbindliche Auskunft in Mehrpersonenverhältnissen nur einheitlich beantragt werden kann. Der Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO, der eine einheitliche Gebührenerhebung vorsieht, ist aber nicht auf die in § 1 Abs. 2 StAuskV geregelten Fälle beschränkt. Das Finanzamt ist nicht gehindert, auch in anderen Fällen eine einheitliche verbindliche Auskunft zu erteilen.
Im Streitfall hat das Finanzamt die verbindliche Auskunft gegenüber allen Klägern einheitlich erteilt. Nach der Gesetzesbegründung liegt eine Einheitlichkeit dann vor, wenn die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft gegenüber allen Antragstellern gleichermaßen besteht oder nicht besteht. Dies ist vorliegend der Fall, denn das Finanzamt hat, auch wenn es formell acht Bescheide erlassen hat, inhaltsgleiche und damit einheitliche Entscheidungen getroffen. Die unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse der einzelnen Kläger sind für das Ergebnis der verbindlichen Auskunft nicht entscheidend gewesen. Dass die Anträge auf ein mehrstufiges Umwandlungsvorhaben gerichtet gewesen sind, steht der Einheitlichkeit nicht entgegen, weil das Finanzamt diesen Umstand bei der Gebührenfestsetzung nicht berücksichtigt hat.
Unmaßgeblich für die Gebührenfestsetzung ist schließlich auch, ob die formell mehrfache Antragstellung zur Erreichung der von den Klägern erhofften Rechtssicherheit erforderlich gewesen ist und wie viel Prüfungsaufwand das Finanzamt tatsächlich in die Bearbeitung investiert hat. Auf die Frage der Unbilligkeit kam es danach nicht mehr an.
Hinweis:
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster, Newsletter April 2023 (RD)
Fundstelle(n):
NWB DAAAJ-37713