Keine Berücksichtigung von Prozesskosten zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung sowie des damit verbundenen Strafverfahrens
als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Als Existenzgrundlage im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen
zu verstehen. Prozesskosten zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung sowie des damit verbundenen Strafverfahrens sind daher nicht
als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
2. Für eine erweiternde Auslegung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG dahingehend, dass auch Aufwendungen für Streitigkeiten berücksichtigt
werden müssten, die einen Kernbereich des menschlichen Lebens berühren, mithin die „immaterielle Existenzgrundlage” des Steuerpflichtigen
betreffen, ist kein Raum; sie ist auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht geboten.
Fundstelle(n): YAAAJ-37706
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.02.2023 - 5 K 547/21
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