Kostentragung der Finanzbehörde nach § 137 Satz 2 FGO für die Mehrkosten infolge der Einlegung der Klage bei einem unzuständigen
Finanzgericht aufgrund einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung
Leitsatz
1. Hat der Kläger infolge einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung der Finanzbehörde die Klage
bei einem unzuständigen Finanzgericht eingelegt und musste dieses daher den Rechtsstreit an das zuständige Finanzgericht verweisen,
so sind die ggf. angefallenen Mehrkosten, die durch die Anbringung der Klage bei dem unzuständigen Finanzgericht entstanden
sind, nach § 137 Satz 2 FGO von der Finanzbehörde zu tragen.
2. Soweit durch die Erhebung der Klage bei dem unzuständigen Finanzgericht zusätzliche Kosten (Mehrkosten) entstanden sind,
unterliegen diese Mehrkosten nicht der Kostenregelung des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG, denn § 137 Satz 2 FGO hat als lex specialis
Vorrang vor einer Anwendung des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.
3. Fehler der Finanzbehörde bei der Rechtsbehelfsbelehrung können ein Verschulden der Behörde i. S. d. § 137 Satz 2 FGO begründen.
Fundstelle(n): UAAAJ-37703
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.02.2023 - 5 K 577/21