BGH Beschluss v. - VI ZR 225/21

Datenschutz: Löschungsanspruch gegenüber Wirtschaftsauskunftei; Aussetzung des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde bei Anhängigkeit eines entsprechenden Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH

Gesetze: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 29 BDSG vom , § 6 Abs 1 S 1 Buchst f EUV 2016/679, § 17 Abs 1 Buchst d EUV 2016/679, § 148 ZPO

Instanzenzug: Az: 17 U 15/21 Urteilvorgehend Az: 2 O 10/21 Urteil

Gründe

I.

1Der Kläger verlangt von der Beklagten die Löschung von personenbezogenen Daten, konkret der Eintragung der Erteilung einer Restschuldbefreiung, aus einer von ihr betriebenen Datenbank.

2Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei, die im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten sammelt und speichert, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können. Der Kläger beantragte nach einer gescheiterten Selbständigkeit im September 2013 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen. Das Insolvenzverfahren wurde durchgeführt und dem Kläger wurde am die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde auf dem zentralen, deutschlandweiten justizbehördlichen Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de (im Folgenden Insolvenzportal) veröffentlicht und von dort von der Beklagten erhoben. Die Beklagte speicherte mit Datum vom die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung in ihrer Datenbank, um sie im Falle einer Anfrage zum Kläger einem Dritten mitzuteilen.

3Die Beklagte zählt zu den Mitgliedern des Vereins "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.". Dieser hat in Ziffer II. 2 der "Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom " (im Folgenden: CoC DW) niedergelegt, dass Daten über die Restschuldbefreiung "taggenau drei Jahre" nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht werden müssen. In den Verhaltensregeln des CoC DW findet sich zudem folgender Hinweis: "Diese Verhaltensregeln enthalten keine Regelungen zur materiellen Berechtigung der Speicherung der personenbezogenen Daten. Die Regelung von Speicher- und Löschfristen indiziert auch nicht die Rechtmäßigkeit von deren Speicherung." Diese Verhaltensregeln sind von der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zuletzt am genehmigt worden.

4Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom erfolglos zur Löschung des Eintrags auf. Auf eine Wohnungsanfrage des Klägers erhielt dieser vom Vermieter am unter Bezugnahme auf die Eintragung bei der Beklagten eine Absage.

5Der Kläger behauptet, die Speicherung der Erteilung der Restschuldbefreiung im Datenbestand der Beklagten führe bei ihm zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. Er könne aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen, keine Wohnung anmieten und kein Bankkonto eröffnen. Einen Kredit habe er insbesondere für eine medizinische Behandlung seiner Ehefrau benötigt, letztendlich habe er sich den erforderlichen Geldbetrag jedoch von seinen Eltern leihen können. Zudem benötige er eine neue Wohnung, da er nach der Trennung von seiner Ehefrau die Ehewohnung habe verlassen müssen. Er wohne jetzt in einem Zimmer der Wohnung seiner Eltern, weshalb er sich nicht ordnungsgemäß um seine beiden Kinder kümmern könne. Jedenfalls sei die Eintragung aufgrund seines Widerspruchs zu löschen.

6Die Beklagte ist der Ansicht, dass mit der Einführung der DS-GVO kein Paradigmenwechsel in Bezug auf Löschungsverpflichtungen erfolgt sei. Die Datenverarbeitung durch sie würde den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO entsprechen, da die Verarbeitung nicht nur in ihrem Interesse, sondern vor allem im Interesse ihrer Vertragspartner liege. Eine Löschung der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung des Klägers würde faktisch zu einer Gleichstellung des Klägers mit stets unbescholtenen Personen führen, was sachlich nicht gerechtfertigt sei.

7Das Landgericht hat die auf Löschung und Unterlassung des (Wieder-)Eintrags der Erteilung der Restschuldbefreiung gerichtete Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und nach Einspruch des Klägers das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert, der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den in ihrer Datenbank enthaltenen Eintrag mit folgendem Wortlaut:

"3. Restschuldbefreiung erteilt

Diese Information stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte. Zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Erteilung der Restschuldbefreiung mitgeteilt.

Aktenzeichen: 6

Datum des Ereignisses: "

zu löschen und die erneute Speicherung unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen. Zudem ist die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

II.

8Das vorliegende Verfahren ist - auch nach Auffassung der Parteien - gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen Verfahren C-64/22 bzw. C-26/22 auszusetzen.

91. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) unter anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

10Verfahren C-64/22 (VG Wiesbaden, Beschluss vom - 6 K 1052/21, juris)

"2. Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den "nationalen Datenbanken" im Sinne des Art. 79 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141/19 v. ), ohne konkreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom (GrCh - ABl. C 303 S. 1) vereinbar?

3a. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden, grundsätzlich zulässig?

3b. Falls Frage 3a zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Art. 17 Abs. 1 lit d) DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist?

4. Soweit Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen?

5. Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Art. 40 DS-GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO vorgegebene Abwägung suspendieren?"

11Verfahren C-26/22 (VG Wiesbaden, Beschluss vom - 6 K 441/21.WI, juris)

"2. Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den "nationalen Datenbanken" im Sinne des Art. 79 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141/19 v. ), ohne konkreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom (GrCh - ABl. C 303 S. 1) vereinbar?

3a. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden und in denen die Daten aus den staatlichen Datenbanken (hier Insolvenzbekanntmachungen) länger gespeichert werden, als in dem engen Rahmen der VO (EU) 2015/848 i.V.m. dem nationalen Recht geregelt, grundsätzlich zulässig?

3b. Falls Frage 3a zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist?

4. Soweit Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen?

5. Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Art. 40 DS-GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO vorgegebene Abwägung suspendieren?"

122. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich.

133. Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der unter Ziffer 1 genannten Fragen kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen (vgl. hierzu , BeckRS 2012, 4329 Rn. 7; BAG, NJW 2011, 1836, 1837). Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt ein grundlegendes Instrument dar, um den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht zu verwirklichen und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (BPatG, GRUR 2002, 734, 735). Die verbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dem Gerichtshof vorbehalten. Da der Gerichtshof aber kein Rechtsmittelgericht für sämtliche mitgliedschaftlichen Verfahren darstellt (, BGHZ 162, 373, 378), genügt es, wenn dort über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird (, BeckRS 2012, 4329 Rn. 8).

144. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit der beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreite auszusetzen (, RIW 2012, 405 (Ls.); BAG, VersR 2022, 901 Rn. 28 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:280323BVIZR225.21.0

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 10 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2023 S. 1031
ZIP 2023 S. 866 Nr. 16
GAAAJ-37683