Ausgangspunkt für die sog. Teilwertvermutungen sind die nicht um Investitionszulagen gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter (hier: § 19 BerlinFG)
Leitsatz
Ausgangspunkt für die sog. Teilwertvermutungen sind die nicht um Investitionszulagen gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter.
Zur Entkräftung der Teilwertvermutung reicht es nicht aus, daß nur darauf hingewiesen wird, es seien aufgrund des § 19 BerlinFG erhöhte Investitionszulagen gezahlt worden (Fortentwicklung der , BFHE 133, 567, BStBl II 1981, 702, und III R 109/76, BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 545 BFH/NV 1989 S. 27 Nr. 7 DAAAA-92869
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