1. Bei Berechnung des Vergleichszeitraums gelten Rumpfwirtschaftsjahre als volle Wirtschaftsjahre. - 2. Rumpfwirtschaftsjahre entstehen, wenn eine Personengesellschaft nach Ausscheiden der Mitgesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt wird
Leitsatz
1. Bei der Berechnung des dreijährigen Vergleichszeitraums des § 4b Abs. 5 Satz 1 InvZulG 1982 gelten Rumpfwirtschaftsjahre als volle Wirtschaftsjahre.
2. Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft während eines laufenden Wirtschaftsjahres und die Fortführung des Unternehmens durch den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmen führen zur Entstehung von Rumpfwirtschaftsjahren.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 519 BFH/NV 1989 S. 24 Nr. 6 RAAAA-92860
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