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Einkommensteuer | Mittel nach dem Dritten Förderungsweg als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§§ 11, 21 EStG)
Öffentliche Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die ein Bauherr zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des sog. Dritten Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, sind gem. als Einnahmen aus VuV im Kj des Zuflusses zu versteuern.