Strafurteil wegen Betäubungsmitteldelikten: Anordnung der Sicherungseinziehung für gefährliche Gegenstände bei Verfahrensbeschränkung
Gesetze: § 27 StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 2 StGB, § 74b Abs 1 Nr 2 StGB, § 154a Abs 2 StPO, § 267 StPO, § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG, § 1 AMG, §§ 1ff AMG
Instanzenzug: LG Aurich Az: 19 KLs 26/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Ausspruch über die Einziehung des Ketamins hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3Ausgehend von der Feststellung, dass der Angeklagte in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und dabei neben mehreren Kilogramm Kokain und Ecstasy-Tabletten 2.987 Gramm Ketamin mit sich führte, hat die Strafkammer dessen Einziehung auf § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt.
4Diese Anordnung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn gefährliche Gegenstände, die im Zuge der Ermittlungen entdeckt werden, aber keinen Bezug zur Anlasstat haben, unterliegen nicht der Sicherungseinziehung (s. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 44/21, NStZ-RR 2022, 12 f.; vom - 3 StR 122/22, juris Rn. 28). Die Vorschrift des § 74b Abs. 1 StGB knüpft vielmehr daran an, dass der von der Maßnahme betroffene Gegenstand ein Tatprodukt, -mittel oder -objekt im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 StGB ist (s. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608 Rn. 16; vom - 3 StR 197/20, juris; vom - 3 StR 324/21, juris Rn. 6). Ein derartiger Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten und dem Ketamin besteht nicht; hinsichtlich dieses Stoffes hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt und hierdurch eine Straftat nach dem Arzneimittelgesetz von der Verfolgung ausgenommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 613/14, NStZ 2015, 469, 470; vom - 6 StR 468/20, juris Rn. 2).
5In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat daher die Einziehung des Ketamins zu entfallen.
62. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:230822B3STR228.22.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-37530