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BGH Beschluss v. - StB 16/23

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Art und Weise einer Durchsuchung

Gesetze: § 105 StPO, § 304 Abs 2 StPO, § 304 Abs 5 Nr 1 StPO

Instanzenzug: Az: 1 BGs 642/22

Gründe

I.

1Der Generalbundesanwalt führt gegen zahlreiche Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des ) die Durchsuchung der Person des Mitbetroffenen M.   und der von diesem genutzten Wohn-, Keller-, Garagen- und sonstigen Nebenräume, der von ihm genutzten Räumlichkeiten an seiner Arbeitsstelle sowie der auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung ist am vollzogen worden. Dabei sind verschiedene Asservate in Verwahrung genommen worden.

2Die Betroffene ist die Lebensgefährtin des Mitbetroffenen. Sie hat Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung gestellt. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Öffnen der Tür mittels Öffnungswerkzeug und ihre Fesselung seien unverhältnismäßig gewesen, der Mitbetroffene sei nicht belehrt worden, die Einsatzbeamten hätten das von ihm ausgesprochene Hausverbot nicht beachtet, ihr Eigentumsrecht sei missachtet worden und ein Staatsanwalt sei nicht anwesend gewesen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag durch Beschluss vom (1 BGs 276/23) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde.

II.

3Das Rechtsmittel ist unzulässig. Zwar ist die Betroffene gemäß § 304 Abs. 2 StPO mit Blick auf die von ihr geltend gemachte Beeinträchtigung eigener Rechtsgüter beschwerdebefugt (vgl. , NStZ-RR 2020, 171 mwN). Jedoch ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs gemäß § 304 Abs. 5 StPO nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - StB 33/20, juris Rn. 3; vom - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).

4Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Betroffene nicht gegen die Durchsuchungsanordnung als solche, sondern gegen die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung. Insoweit ist eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof mit Blick auf den eng auszulegenden Anwendungsbereich des § 304 Abs. 5 StPO nicht statthaft (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom - StB 6/21 u.a., BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 4; vom - StB 7/99 u.a., BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 3 mwN; vgl. auch MüKoStPO/Hausschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 43; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 65; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 304 Rn. 19).

Schäfer                    Berg                    Voigt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:280323BSTB16.23.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-37526