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Betriebsprüfung | Unverschuldete Unkenntnis i. S. des § 24 Abs. 2 SGB IV (Säumniszuschlag)
Eine unverschuldete Unkenntnis i. S. des § 24 Abs. 2 SGB IV (Säumniszuschlag für nicht rechtzeitig gezahlte Beiträge und Beitragsvorschüsse) kann nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn konkrete, belastbare Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die ausnahmsweise eine abweichende Einschätzung nahelegen, so z. B. wenn der Unternehmer auf die eingeholte Auskunft eines Steuerberaters vertraut hat, an deren Richtigkeit er nicht zweifeln musste, und zudem in anderen rechtlichen Bereichen „Wohlverhalten“ bestand.
Macht sich ein juristischer Laie, der ein Unternehmen übernimmt, um mit diesem am kaufmännischen Verkehr teilzunehmen, spätestens dann, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten weitere (Hilfs-)Personen heranziehen will, mit den hierfür e...