Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 2 Abs. 8 Steuergegenstand (Option zur KSt)
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 2 Abs. 8 GewStG
I. Inhalt und Bedeutung des § 2 Abs. 8 GewStG
1§ 2 Abs. 8 GewStG wurde als Folgeänderung aus der Einfügung des § 1a KStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) in das Körperschaftsteuergesetz neu in das Gewerbesteuergesetz eingefügt. § 1a KStG ermöglicht Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine optionale Körperschaftsbesteuerung. Nach § 2 Abs. 8 GewStG gilt die optierende Gesellschaft auch für Zwecke der Gewerbesteuer als Kapitalgesellschaft i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, und ihre Gesellschafter sind wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.
II. Entstehung und Entwicklung des § 2 Abs. 8 GewStG
2§ 2 Abs. 8 GewStG wurde als Folgeänderung des neu geschaffenen § 1a KStG (Optionsmodell) durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) in das Gesetz eingefügt und gilt erstmalig für den VZ 2022, da das Optionsmodell erstmalig für den VZ 2022 Anwendung findet (vgl. Art. 9 KöMoG).
III. Geltungsbereich des § 2 Abs. 8 GewStG
3§ 2 Abs. 8 GewStG erfasst die optierenden Gesellschaften i. S. des § 1a KStG, knüpft an den persönlichen Anwendungsbereich des § 1a KStG an. Vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a KStG sind grundsätzlich alle Gesellschaften erfasst, die auch für einen tatsäch...