Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in der Regel der Ehefrau zuzurechnen, wenn der Ehemann lediglich auf der Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft 3 ha Ackerland seiner Ehefrau mitbewirtschaftet
Leitsatz
Besteht zwischen Landwirtseheleuten keine Mitunternehmerschaft, bewirtschaftet aber der Ehemann im Rahmen seines eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ein 3 ha großes Ackerland seiner Ehefrau ohne einen Nutzungsüberlassungsvertrag, lediglich auf der familiären Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft mit, so sind die dabei erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Regel der Ehefrau als Eigentümerin zuzurechnen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 504 BFH/NV 1989 S. 23 Nr. 6 StBp. 2007 S. 22 Nr. 1 RAAAA-92847
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