Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 9 Nr. 8 Kürzungen (Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften)
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 9 Nr. 8 GewStG
Die GewStDV enthält keine ergänzenden Regelungen zu § 9 Nr. 8 GewStG.
Die GewStR enthalten keine Richtlinien oder Hinweise zur Anwendung von § 9 Nr. 8 GewStG.
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 9 Nr. 8 GewStG
1 § 9 Nr. 8 GewStG statuiert seit 1984 eine Kürzung von Gewinnen aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft ab einer Mindestbeteiligung von inzwischen 15 % (ursprünglich 10 %), wenn das auf den konkreten Fall anwendbare DBA ebenfalls eine Befreiung von der Gewerbesteuer für Schachtelbeteiligungen dem Grunde nach tatbestandlich vorsieht.
Sieht das DBA eine höhere Mindestbeteiligung als 15 % vor, ist § 9 Nr. 8 GewStG insofern lex specialis gegenüber dem DBA für die gewerbesteuerliche Kürzung, wohingegen bei einer niedrigeren Mindestbeteiligungsgrenze als 15 % im DBA selbiges vorrangig anzuwenden ist (vgl. § 9 Nr. 8 Satz 1 Halbsatz 2 GewStG). Die Vorschrift bezweckte damit ursprünglich einen Gleichlauf der gewerbesteuerlichen Kürzung von Gewinnen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Schachtelbeteiligungen mit und ohne DBA-Privilegierung.
2 Die wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift ist inzwischen allerdings gering, da die überwiegende Zahl der neueren DBA Deutschlands mit anderen Staaten i...