Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 9 Nr. 7 Kürzungen (Schachtelbeteiligungen)
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 9 Nr. 7 GewStG
Die GewStDV enthält keine ergänzenden Regelungen zu § 9 Nr. 7 GewStG.
R 9.5 GewStR und H 9.5 GewStR enthalten Richtlinien und Hinweise zur Anwendung von § 9 Nr. 7 GewStG alter Fassung.
Kollruss, Gewerbesteuerliche Kürzung bei Ausschüttung ausländischer Gesellschaften, IStR 2021 S. 344.
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG sieht eine Kürzung des Gewerbeertrags des Anteilseigners um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ab einer Mindestbeteiligung von 15 % vor, sog. Schachtelprivileg, wenn die Anteile dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind. Satz 2 der Vorschrift enthält einen Rechtsgrundverweis auf § 9 Nr. 2a Satz 3 bis 5 GewStG, so dass insoweit ein funktionaler Gleichlauf der Kürzung von in- und ausländischen Gewinnanteilen gewährleistet ist.
2 § 9 Nr. 7 GewStG wurde durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. ab dem EZ 2020 vollständig neu gefasst. Zuvor hat der EuGH die bisher geltende Fassung des § 9 Nr. 7 GewStG mit Urteil v. für unvereinbar mit der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 ff. AEUV erklärt.
Nach Auffassung des EuGH steht die Kapital...