Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 3 Befreiungen
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 3 GewStG
R 3.0 GewStR, H 3.0 GewStH; s. auch R 5.2 KStR.
Kratzer, Grundzüge des Gewerbesteuerrechts, NWB 21/1994 S. 1717, NWB BAAAA-74062.
I. Normzweck des § 3 GewStG
1 § 3 GewStG bildet den aus Hauptsteuerarten bekannten Befreiungskatalog ab. Geregelt werden sachliche, überwiegend aber persönliche Steuerbefreiungen. Diese beziehen sich seit jeher vor allem auf hoheitsnahe Betätigungen und Einrichtungen.
2 Wie jede Steuerbefreiung entfalten die Bestimmungen des § 3 GewStG eine Doppelwirkung: Zum einen entfällt materiell-rechtlich die Steuerschuld(nerschaft), zum anderen verfahrensrechtlich die Deklarationspflicht, letztere jedenfalls weitgehend. Beide Aspekte, also sowohl die kosten- als auch die verwaltungsmäßige Entlastung für die Steuerobjekte, motivieren den Gesetzgeber zur Statuierung von Befreiungsnormen.
3Wegen der gewerbesteuerlichen Anrechnung gem. § 35 EStG spielt die Gewerbesteuer allgemein und der Befreiungskatalog im Besonderen hauptsächlich bei der Besteuerung von Körperschaften, allen voran den Kapitalgesellschaften, eine Rolle. Vor diesem Hintergrund führen die Gewerbesteuerbefreiungen zu mehr Rechtsformneutralität.
4–5(Einstweilen frei)