Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 11 GewStG
R 11.1 GewStR und H 11.1 GewStH enthalten ergänzende Regelungen zum Freibetrag sowie § 22 GewStDV, R 11.2 GewStR und H 11.2 GewStH zu Hausgewerbetreibenden und ihnen gleichgestellten Personen.
Schnädter, Ist der Freibetrag beim Gewerbeertrag für jeden Gewerbebetrieb oder nur einmal je Unternehmer anzusetzen?, FR 1985 S. 93 ff.; Schnädter, Die Belastungen durch die Gewerbesteuer und Möglichkeiten sie zu vermeiden, BB 1988 S. 313 ff.; Zacharias/Suttmeyer/Rinnewitz, Zur gewerbesteuerrechtlichen Organschaft unter Beteiligung einer GmbH & atypisch Still, DStR 1988 S. 128 ff.; Winkeljohann/Halfar, Gewerbesteuerliche Vorzüge der GmbH & atypisch Still?, DB 1994 S. 2471 ff.
I. Inhalt und Bedeutung des § 11 GewStG
1 § 11 GewStG ist eine reine Tarifvorschrift und bestimmt mit dem Steuermessbetrag die Ausgangsgröße – ggf. nach Zerlegung – für die Anwendung des Hebesatzes durch die Gemeinde gem. § 16 GewStG. Der Tarif bzw. die Steuermesszahl ist anzuwenden auf den abgerundeten Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage ggf. nach Abzug eines Freibetrags (§ 11 Abs. 1 GewStG) und beträgt grds. fixe 3,5 % (Abs. 2) und für Hausgewerbetreibende und gleichgestellte Personen ausnahmsweise nur 1,96 % (Abs. 3).
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