Sonderabschreibung nach § 76 EStDV bei nicht ausschließlich eigenbetrieblich genutzten Wirtschaftsgütern
Leitsatz
1. Für die Sonderabschreibung auf in der Anlage 1 zur EStDV bezeichnete Wirtschaftsgüter genügen die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und die überwiegende Nutzung in diesem Betrieb. Die Sonderabschreibung ist dann nach den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zu bemessen.
2. Besteht ein in Anlage 2 zur EStDV bezeichnetes Gebäude wegen Vermietung eines Teils der Fläche zu fremdbetrieblicher Nutzung aus mehreren Wirtschaftsgütern, so kann die Sonderabschreibung nur auf den im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Eigentümers genutzten Gebäudeteil in Anspruch genommen werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 501 BFH/NV 1989 S. 19 Nr. 5 XAAAA-92845
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