Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 9 Nr. 2a Kürzungen (Schachtelbeteiligungen)
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 9 Nr. 2a GewStG
Die GewStDV enthält keine ergänzenden Regelungen zu § 9 Nr. 2a.
R 9.3 GewStR und H 9.3 GewStR enthalten Richtlinien und Hinweise zur Anwendung von § 9 Nr. 2a.
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 9 Nr. 2a GewStG
1 § 9 Nr. 2a GewStG sieht eine Kürzung des Gewerbeertrags des Anteilseigners um Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft i. S. von § 2 Abs. 2 GewStG ab einer Mindestbeteiligung von 15 % vor (sog. Schachtelprivileg), wenn die Anteile dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind.
Die tatbestandliche Begrenzung des Schachtelprivilegs auf eine Mindestbeteiligung von ursprünglich 10 % und inzwischen 15 % seit dem EZ 2008 ist rein fiskalisch begründet, da die Gemeinden durch den Systemwechsel ab dem EZ 2001 einen Einbruch der Einnahmen aus der Gewerbesteuer befürchteten. Systemkonsequent wäre dagegen eine uneingeschränkte Übernahme der ertragsteuerlichen Wertungen des körperschaftsteuerlichen Freistellungsverfahrens und einkommensteuerlichen Halbeinkünfte- bzw. Teileinkünfteverfahrens auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (gewesen; vgl. Rehfeld in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, GewStG, § 8 Nr. 5).
2–4 (Einstweilen frei)