Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 2 Abs. 6 Steuergegenstand (Inländische Betriebsstätte)
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 2 Abs. 6 GewStG
R 2.9 GewStR; H 2.9 (1) - 2.9 (4) GewStH.
I. Rechtsentwicklung des § 2 Abs. 6 GewStG
1Eine dem heutigen § 2 Abs. 6 GewStG ähnliche Regelung war im GewStG bereits seit 1957 enthalten. Seine heutige Fassung erhielt die Regelung durch das Vermögensteuerreformgesetz v. (damals verortet in § 2 Abs. 7 GewStG). Durch das EinVertrG vom wurde § 2 Abs. 6 GewStG aufgehoben und der § 2 Abs. 7 GewStG wurde zu § 2 Abs. 6 GewStG.
II. Inhalt und Bedeutung des § 2 Abs. 6 GewStG
2§ 2 Abs. 6 GewStG statuiert eine Ausnahme von der Grundregel des § 2 Abs. 1 GewStG, wonach Unternehmen, die im Inland eine Betriebsstäte unterhalten, der Gewerbesteuer unterliegen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, andere Staaten zu einer korrespondierenden Steuerverschonung von in Deutschland ansässigen Unternehmen zu veranlassen und den (aufwändigen) Abschluss von zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu vermeiden. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering (s. unten → Rz. 11).
3–5(Einstweilen frei)
III. Anwendungsbereich des § 2 Abs. 6 GewStG
6§ 2 Abs. 6 GewStG gilt für alle Steuerpflichtigen.
7–10(Einstweilen frei)
IV. Verhältnis des § 2 Abs. 6 GewStG zu anderen Vorschriften
11§ 2 Abs. 6 GewStG ist eine eigenständige gewerbesteuerliche Befreiungsvorschrift außerhalb des § 3 GewStG. Inhaltlich verweist die Norm auf Befreiungen im Rahmen der beschränkten Einkommensteue...