Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 6 Besteuerungsgrundlage
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 6 GewStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 6 GewStG
1 § 6 GewStG legt mit dem Gewerbeertrag die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer fest. Seit dem Erhebungszeitraum 1998 ist der Gewerbeertrag die einzige Besteuerungsgrundlage (siehe für Erhebungszeiträume vor 1998 → Rz. 11). Eine Definition oder Ausführungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags enthält die Regelung nicht.
II. Entstehung und Entwicklung des § 6 GewStG
2 Die Vorschrift geht auf § 6 GewStG 1936 zurück.
Eine mit dem Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom in § 6 Satz 2 GewStG aufgenommene Sonderregelung für das ZDF wurde durch das Solidarpaktfortführungsgesetz vom gestrichen.
Die Möglichkeit, die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage zu wählen, wurde mit dem Steueränderungsgesetz vom abgeschafft.
Das Gewerbekapital als eine andere Bemessungsgrundlage neben dem Gewerbeertrag wurde durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom mit Wirkung für den Erhebungszeitraum 1998 (§ 36 Abs. 1 GewStG 1997) aus dem Gesetz genommen.
III. Geltungsbereich des § 6 GewStG
3 Seit dem Erhebungszeitraum 1998 gilt der Gewerbeertrag als einzige Bemessungsgrun...