Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 2 Abs. 2 Steuergegenstand (Gewerbebetrieb)
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 GewStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 2 Abs. 2 GewStG
1Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Geht es um eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wird das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG während der Existenz des Rechtsgebildes fingiert („gilt“). Auf die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach dem EStG kommt es dann nicht mehr an. Selbst Tätigkeiten, die keinen Gewerbebetrieb begründen (z. B. Land- und Forstwirtschaft), sind danach Anknüpfungspunkt der Gewerbesteuer.
Zu den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG („stehender“ Gewerbebetrieb und Betreiben im Inland), äußert sich § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG nicht. Daher sind diese Tatbestandsmerkmale – selbst bei Vorliegen der Gewerblichkeitsfiktion – stets separat zu prüfen. Daneben trifft § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG eine Aussage zum zeitlichen Vorliegen eines Gewerbebetriebs und damit zum Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht.
2Der Sinn dieser Fiktion liegt vor allem in der Vereinfachung des Besteuerungsergebnisses. Da in aller Regel die genannten Gesellschaften eine gewerbliche ...