Anwendung des Grunderwerbsteuertatbestands des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG auf die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf
eine AG österreichischen Rechts nicht verfassungs- oder unionsrechtswidrig
Leitsatz
1. Wird eine AG, deren Geschäftsleitung sich in Österreich befindet und die mittelbar zu 100 % an Leasinggesellschaften mit
Grundbesitz in Deutschland sowie an einer österreichischen Kapitalanlagegesellschaft (KAG) beteiligt ist, welche als zivilrechtliche
Eigentümerin mehrere in Deutschland belegene Grundstücke treuhänderisch für österreichische Immobilienfonds verwaltet, auf
eine Gesellschaft österreichischen Rechts in der Rechtsform einer AG verschmolzen, so werden durch die Verschmelzung hinsichtlich
der in Deutschland belegenen Grundstücke sowohl der Leasinggesellschaften als auch der KAG die Voraussetzungen des § 1 Abs.
3 Nr. 4 GrEStG erfüllt.
2. Die Anwendung des grunderwerbsteuerrechtlichen Besteuerungstatbestandes des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG auf diese Verschmelzung
(siehe 1.) verstößt weder gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/7/EG in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2008/7/EG
noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG; insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits
vor.
3. Die Grunderwerbsteuer, die gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG bei einer Anteilsvereinigung erhoben wird, ist eine Besitzwechselsteuer
im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/7/EG.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 45 DStRE 2024 S. 94 Nr. 2 ErbStB 2023 S. 174 Nr. 6 UVR 2023 S. 201 Nr. 7 UAAAJ-37340
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