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Sächsisches FG Beschluss v. - 4 V 1507/18

Gesetze: UStG § 15a, InsO § 35, InsO § 55, InsO § 80 Abs. 1, InsO § 80 Abs. 2 S. 2, ZVG § 153b Abs. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Vorsteuerberichtigung aufgrund von Verwaltungshandlungen des Zwangsverwalters

Geltendmachung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Eigentümers

Leitsatz

1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigentümers geht die Verfügungsbefugnis des Schuldners an der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstücken auf den Insolvenzverwalter über. Die Befugnis, das Grundstück zu verwalten und zu benutzen und insbesondere der Besitz an dem Grundstück verbleiben aber bei dem Zwangsverwalter.

3. Ein Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts nach § 15a UStG, der dadurch entsteht, dass der Zwangsverwalter ein Wirtschaftsgut abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, ist gegenüber dem Zwangsverwalter geltend zu machen.

3. Mit der Beendigung der Zwangsverwaltung nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks endet die Verfügungsbefugnis des Zwangsverwalters. Damit kann eine Festsetzung gegenüber dem Zwangsverwalter nicht mehr erfolgen. Die Forderung ist dann gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners geltend zu machen.

Fundstelle(n):
NAAAJ-37338

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Sächsisches FG, Beschluss v. 13.12.2018 - 4 V 1507/18

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