„Dinner-Show” mit mehrgängigem Menü und Unterhaltung durch Artisten und Musiker als einheitliche, komplexe Leistung
ermäßigter Umsatzsteuersatz
planwidrige Regelungslücke
Leitsatz
1. Eine einheitliche, komplexe Leistung liegt vor, wenn ein Unternehmer seinen Gästen gegen Eintritt im Rahmen einer sogenannten
„Dinner-Show” ein mehrgängiges Menü mit Unterhaltung durch Artisten und Musiker anbietet.
2. Der Charakter der „Dinner-Show” wird wesentlich durch die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente
bestimmt, wobei sich beide Leistungsbestandteile gleichwertig gegenüberstehen. Die einheitliche, komplexe Leistung unterliegt
daher weder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem ermäßigten Steuersatz.
3. Jedoch ist der ermäßigte Steuersatz in der Zusammenschau der beiden genannten Vorschriften im Wege der erweiternden Auslegung
auf die „Dinner-Show” anzuwenden. Denn ein Ausschluss einer komplexen Leistung von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
stellt zumindest dann einen Wertungswiderspruch zu der gesetzlichen Regelung dar, wenn die Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung
gleichwertiger Bestandteil der Leistung neben einem weiteren Leistungsbestandteil ist, der seinerseits dem ermäßigten Steuersatz
unterläge, wenn dieser den Hauptbestandteil der komplexen Leistung bildete.
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