BGH Beschluss v. - 4 StR 248/22

Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen

Gesetze: § 315c Abs 1 Nr 1 StGB, § 315c Abs 1 Nr 2 StGB, § 315d Abs 1 S 3 StGB, § 315d Abs 2 StGB, § 315d Abs 5 StGB

Instanzenzug: Az: 527 KLs 19/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Verfahrensrüge ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom genannten Gründen unbegründet.

32. Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs hat auf die Sachrüge keinen Bestand.

4a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am gegen 22.30 Uhr eine auf einer Strecke von 1,7 Kilometern bis zur nächsten Ampel gerade verlaufende Straße in B.          mit einem Audi RS 5 Sportback mit 450 PS, der aufgrund einer Sonderausstattung eine Höchstgeschwindigkeit von 286 km/h erreichen konnte. In dem Fahrzeug befanden sich außer ihm noch drei weitere junge Männer, die mit dem Angeklagten befreundet waren. Aus Imponiergehabe ihnen gegenüber beschloss der Angeklagte, seine Fahrkünste unter Beweis zu stellen und die Beschleunigungskraft seines Fahrzeugs maximal auszureizen. Da er die Strecke kannte, wusste er, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem ersten Abschnitt 50 km/h und im weiteren Verlauf – dem Bereich, in dem das Fahrzeug später von der Straße abkam – nur noch 30 km/h betrug. Der Angeklagte war sich auch der an diesem Tag herrschenden Witterungsverhältnisse bewusst; es hatte geregnet und die Temperaturen lagen knapp über dem Gefrierpunkt. Er erkannte, dass sich auf der Strecke Spurrillen befanden, in denen sich Wasser angesammelt hatte. Um des erstrebten Zieles willen, die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, fand er sich mit der Gefahr eines Kontrollverlustes mit der Folge eines Unfalls mit erheblichen Personen- und Sachschäden jedoch ab.

5Seinem Tatplan entsprechend gab er Gas und überholte mehrere vor ihm fahrende Kraftfahrzeuge, wobei er wiederholt die Fahrspur wechselte, ohne den Blinker zu betätigen. Einer der überholten Fahrzeugführer nahm wahr, dass die Scheiben in seinem Auto „wackelten“, weil der Angeklagte derart schnell an ihm vorbeifuhr. Eine Fahrerin erschrak und hatte Mühe, ihr Fahrzeug zu stabilisieren; ihre Sicht war durch das aufwirbelnde Regenwasser kurzfristig erheblich beeinträchtigt. Bei der gesamten Fahrt kam es zu einer Gefährdung der Mitinsassen des Angeklagten sowie der anderen im Umfeld des Angeklagten befindlichen Verkehrsteilnehmer und ihrer Fahrzeuge, die deutlich über die abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintritts hinausging. Dass der Eintritt eines Schadensfalls mit erheblichem Sach- und/oder Personenschaden nur vom Zufall abhing, drängte sich dabei für jeden besonnenen und gewissenhaften Verkehrsteilnehmer auf.

6Nachdem der Angeklagte eine Geschwindigkeit von mindestens 150 km/h erreicht hatte, berührte er mit dem Vorderrad seines Fahrzeugs die Bordsteinkante und verlor dadurch die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Wagen kam von der Fahrbahn ab und wurde durch die Kollision mit einem Baum und anderen am Fahrbahnrand befindlichen Gegenständen in mehrere Einzelteile zerrissen. Die drei Mitfahrer erlitten dadurch tödliche Verletzungen; der Angeklagte wurde nur leicht verletzt.

7b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b) und d) StGB nicht.

8aa) § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung der Fall, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“ (st. Rspr.; vgl. Rn. 5; Beschluss vom – 4 StR 112/22 Rn. 7; Beschluss vom ‒ 4 StR 155/21, StV 2022, 26 Rn. 5, jew. mwN). Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es daher nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte (, StV 2022, 26 Rn. 5; Beschluss vom ‒ 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188).

9bb) Gemessen hieran fehlt es in Bezug auf die Verkehrsverstöße des Angeklagten im ersten Streckenabschnitt – dem mehrfachen falschen Überholen im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) StGB und dem zu schnellen Fahren an unübersichtlichen Stellen im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) StGB – an Feststellungen, die einen „Beinahe-Unfall“ belegen. Die von den Zeugen geschilderten Wahrnehmungen einer Vibration der Windschutzscheibe oder von aufwirbelndem Spritzwasser und die dadurch bei ihnen ausgelösten Reaktionen eines Erschreckens reichen für die Annahme eines „Beinahe-Unfalls“ nicht aus. Weitere Einzelheiten zu Geschwindigkeiten und Abständen – zumindest von deren Einschätzungen aus Sicht der Zeugen – ergeben sich aus den Urteilsgründen auch nicht in ihrem Gesamtzusammenhang. Diese erschöpfen sich vielmehr in der Wiedergabe der tatrichterlichen Wertung, dass es zu einer Gefährdung der Insassen des vom Angeklagten geführten Fahrzeugs und anderer, in dessen Umfeld befindlichen Verkehrsteilnehmern und ihrer Fahrzeuge gekommen sei, die deutlich über die abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintritts hinausging, ohne dass dies durch die Schilderung konkreter Verkehrssituationen belegt wird.

10c) Soweit das Landgericht den Angeklagten tateinheitlich wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB verurteilt hat, hat die revisionsrechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.

11Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: Dass es sich bei den gefährdeten und getöteten Personen um Mitinsassen des Tatfahrzeugs handelte, steht der Anwendung dieser Qualifikationstatbestände nicht entgegen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats zum persönlichen Schutzbereich des § 315c Abs. 1 StGB (vgl. u.a. , NStZ 2013, 167; Urteil vom – 4 StR 323/08, BGHSt 53, 55 f. Rn. 29) gilt auch für § 315d Abs. 2 und 5 StGB. Andere Menschen im Sinne dieser Vorschriften sind auch die Insassen des Fahrzeugs, das der Täter führt, jedenfalls wenn es sich – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen – bei ihnen nicht um Tatbeteiligte im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB handelt (vgl. bereits Rn. 26). Der Gesetzgeber hat mit der Verwendung der Begrifflichkeiten des § 315c Abs. 1 StGB in § 315d Abs. 2 StGB ausdrücklich auf deren Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 6). Durch die Normierung der in § 315d Abs. 1 StGB beschriebenen Tathandlungen sollten Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die dadurch entstanden waren, dass die Beteiligung an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen bislang nur als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet war (vgl. § 29 Abs. 1, § 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO aF). Für eine restriktive Auslegung von § 315d Abs. 2 und 5 StGB im Vergleich zu § 315c Abs. 1 StGB ist daher unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm kein Raum (so auch Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 315d Rn. 7; Kulhanek in BeckOK-StGB, 56. Ed., § 315d Rn. 47; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 315d Rn. 22; Weiland in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 315d StGB Rn. 64 mwN; Jansen, NZV 2017, 214, 218; Mitsch, DAR 2017, 70, 73).

12d) Der Senat schließt aus, dass in einem zweiten Rechtsgang hinsichtlich des Eintritts einer konkreten Gefahr im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die zur Annahme einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b) oder d) StGB führen. Er lässt daher die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs im Wege der Schuldspruchänderung analog § 354 Abs. 1 StPO entfallen. Zugleich korrigiert er die rechtliche Bezeichnung der verbleibenden Straftat nach § 315d Abs. 5 StGB als besonderem Erfolgsqualifikationstatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge (vgl. , DAR 2021, 395 Rn. 14; Beschluss vom – 4 StR 225/20, BGHSt 66, 27 Rn. 20). Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert diese Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. , NStZ-RR 2023, 90, 93; Beschluss vom – 3 StR 165/22 Rn. 30, jew. mwN). Auch die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht ihr nicht entgegen, denn es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte hiergegen effektiver hätte verteidigen können.

133. Trotz der Änderung des Schuldspruchs kann die dem Strafrahmen des § 315d Abs. 5 StGB entnommene Strafe bestehen bleiben. Denn die Strafkammer hat dem Angeklagten weder die einzelnen Verkehrsverstöße noch etwa tateinheitlich verwirklichte Delikte angelastet. Stattdessen hat sie lediglich strafschärfend berücksichtigt, dass durch die Tat drei Menschen ums Leben gekommen sind. Der Senat kann daher ausschließen, dass sich der tateinheitlich erfolgte rechtsfehlerhafte Schuldspruch nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b) und d) StGB bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

14Auch im Übrigen enthält die Strafzumessung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass es ein Milderungsgrund sein kann, dass sich die Mitfahrer durch ihre Teilnahme an der Fahrt selbst in die Gefahr gebracht haben, bei einem Unfall verletzt oder getötet zu werden (vgl. Maier in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 46 Rn. 328; Schneider in LK-StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 214, jeweils für Trunkenheitsfahrten; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 24 für das Nichtanlegen eines Sicherungsgurts durch das Opfer). Ob es sich dabei um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO handelt (vgl. dazu für ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Verletzten einer Fahrlässigkeitstat , BGHSt 3, 218, 220; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 267 Rn. 18; Schneider, aaO, Rn. 208; weitergehend Bußmann in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 46 Rn. 45), muss der Senat nicht entscheiden, da sich aus den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Mitfahrer die riskante Fahrweise des Angeklagten gebilligt und sich sehenden Auges in eine eigengefährdende Lage begeben haben.

154. Schließlich hält auch der Maßregelausspruch revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

16Zwar hat das Landgericht die Dauer der Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB rechtsfehlerhaft auch auf ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten gestützt, der sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hatte, „nicht seine konkrete Fahrweise, sondern vielmehr ein vage geschilderter pathologischer Zustand“ sei unfallursächlich gewesen (vgl. dazu Rn. 19; Beschluss vom – 1 StR 139/22 Rn. 12; Beschluss vom – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667; Beschluss vom – 1 StR 125/00, NStZ 2000, 494, 495, jew. mwN).

17Der Senat schließt aber aus, dass der Maßregelausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn in Anbetracht der weiteren von der Strafkammer in die Gesamtwürdigung eingestellten Gesichtspunkte liegt es fern, dass ohne diese Erwägung eine kürzere Frist angeordnet worden wäre.

185. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

196. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten auch nur teilweise von den hierdurch verursachten Kosten und Auslagen freizustellen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:261022B4STR248.22.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-37279