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BFH Urteil v. - III R 36/88 BStBl 1989 II S. 445

Gesetze: AO 1977 § 193 Abs. 1AO 1977 § 196AO 1977 § 197BpO(St) § 4 Abs. 2FGO § 100 Abs. 1 Satz 4

1. Zur Erweiterung des Prüfungszeitraums nach § 4 Abs. 2 BpO(St) 2. Kurzfristige Anberaumung der Außenprüfung bei drohender Verjährung möglich 3. Festlegung des Prüfungsorts ist selbständiger Verwaltungsakt

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen der Erweiterung des Prüfungszeitraums nach § 4 Abs. 2 BpO(St) wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen.

2. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums nach § 4 Abs. 2 BpO(St) im Rahmen einer routinemäßigen Außenprüfung setzt nicht voraus, daß eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Steuerfalls nicht zweckmäßig ist.

3. Der drohende Ablauf der Festsetzungsverjährung rechtfertigt jedenfalls dann die Nichteinhaltung einer angemessenen Frist für die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, wenn die Verjährung im erweiterten Prüfungszeitraum bevorsteht.

4. Die Festlegung des Prüfungsorts ist ein selbständiger Verwaltungsakt, der mit der Prüfungsanordnung verbunden werden darf.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 445
BFH/NV 1989 S. 17 Nr. 5
ZAAAA-92827

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BFH, Urteil v. 24.02.1989 - III R 36/88

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