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Das neue zum Forschungszulagengesetz
Seit dem bietet das deutsche Steuerrecht mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) eine steuerliche Forschungsförderung. Mit dem FZulG haben verschiedene neue Begrifflichkeiten (beispielsweise „experimentelle Entwicklung“ oder „Auftragsforschung“) Eingang ins deutsche Steuerrecht gefunden. Daneben stellen sich zahlreiche weitere Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem FZulG. Die Finanzverwaltung hat nun am ihr Anwendungsschreiben zum FZulG inklusive vieler praxisrelevanter Neuerungen neu veröffentlicht (BStBl 2023 I S. 364).
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[i]Klarstellung zu sog. Treuhandmodellen und Rechtsnachfolge Anspruchsberechtigung (Rz. 17a, 92 sowie 18): Die Finanzverwaltung stellt klar, dass bei sog. Treuhandmodellen nur der steuerpflichtige Komplementär anspruchsberechtigt i. S. des § 1 FZulG ist und ihm die förderfähigen Aufwendungen der Treuhand-KG zuzurechnen sind. Geregelt wird außerdem die Anspruchsberechtigung bei Formwechseln. So soll durch sinngemäße Anwendung des § 45 Abs. 1 AO ein bereits entstandener Anspruch auf die Forschungszulage bei der formgewandelten Gesellschaft verbleiben.
[i]Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung von Teilbereichen Auftragsforschung (Rz. 50): Die neben der eigenbetrieblichen F&E wohl praxisrelevanteste Durchführungsart von F&E ist Auftragsforschung. Bereits mi...BStBl 2021 I S. 2277