Vermietung von Pferden zu Reitzwecken - ohne Zusatzleistungen - kann landwirtschaftlich sein
Leitsatz
1. Der Antrag auf mündliche Verhandlung kann nicht mehr wirksam zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung den erkennenden Spruchkörper bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erst zum Zeitpunkt der nahezu abgeschlossenen mündlichen Verhandlung erreicht.
2. Die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken ist bei vorhandener flächenmäßiger Futtergrundlage als landwirtschaftlich anzusehen, wenn keine weiteren ins Gewicht fallenden Leistungen erbracht werden, die nicht der Landwirtschaft zuzurechnen sind.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 416 BFH/NV 1989 S. 19 Nr. 5 BAAAA-92822
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