Sachherrschaft, die ausschließlich oder ganz überwiegend nur im Interesse eines Dritten ausgeübt wird, begründet weder wirtschaftliches Eigentum noch eine Unternehmerinitiative als Merkmal einer selbständigen gewerblichen Betätigung
Leitsatz
1. Sachherrschaft, die der Steuerpflichtige ausschließlich oder ganz überwiegend nur im Interesse (für Rechnung) eines Dritten ausüben darf und auch tatsächlich ausübt, begründet bei ihm kein wirtschaftliches Eigentum.
2. Unternehmerinitiative als Merkmal der selbständigen gewerblichen Betätigung (§ 15 Abs. 2 EStG; § 1 Abs. 1 GewStDV) setzt voraus, daß sie für eigene Rechnung wahrgenommen wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 414 BFH/NV 1989 S. 7 Nr. 2 RAAAA-92821