Online-Nachricht - Donnerstag, 06.04.2023

Körperschaftsteuer | Steuerbefreiung für Arbeitsgemeinschaften (BFH)

Ob eine nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts er-richtete Arbeitsgemeinschaft i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 21 Satz 1 KStG die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, richtet sich danach, ob ihre Leistungen bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 21 Satz 1 KStG sind insbesondere "die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" von der Körperschaftsteuer befreit, "soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen".

Sachverhalt: Streitig ist, ob die von einem Medizinischen Dienst gegenüber anderen Medizinischen Diensten erbrachten Dienstleistungen in Form von Archivierungsleistungen und Schreibarbeiten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG steuerfrei sind: Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (im Folgenden: Verein). Im Jahr 2004 beauftragte der MDK des Bundeslandes A (MDK A) den Verein, entgeltlich die Gutachtenakten des MDK A zu archivieren und zu digitalisieren. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Archivierungsleistungen des Vereins gegenüber dem MDK A steuerpflichtig seien, die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG nicht erfüllt, wenn Aufgaben wahrgenommen würden, die einem anderen MDK zugewiesen seien. Das gelte auch dann, wenn dies im Wege der Amtshilfe geschehe.

Die Richter des BFH hoben die Vorentscheidung auf und wiesen die Sache an das FG zurück:

  • § 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG bezweckt mit dem Anknüpfen an die gesetzliche Aufgabenwahrnehmung nach seiner Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/3084, S. 24) eine steuerrechtliche Gleichbehandlung des MDK, der im Streitjahr in einigen Bundesländern in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts und in anderen Bundesländern in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins tätig war.

  • Bei der Prüfung, ob und inwieweit "durch Gesetz zugewiesene Aufgaben" wahrgenommen werden, ist daher insbesondere zu berücksichtigen, ob diese Leistungen bei einer Erbringung durch einen als Körperschaft des öffentlichen Rechts konstituierten MDK zu einem körperschaftsteuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG) führen oder im Rahmen eines sog. Hoheitsbetriebs erfolgen, der allerdings dann nicht vorliegt, wenn sich eine Tätigkeit ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet (vgl. hierzu z.B. , BStBl II 2012, 837, Rz 9).

  • Danach hat das FG rechtsfehlerhaft eine Körperschaftsteuerbefreiung ohne die erforderliche Prüfung abgelehnt, ob die Leistungen der Klägerin bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht würden.

  • Die Feststellung, ob die Archivierungsleistungen des Vereins im Rahmen einer Einrichtung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG und entsprechend einer Auftragsdatenverarbeitung erfolgt sind, wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Nachricht aufgrund einer Berichtigungsanzeige des aktualisiert am : Der Leitsatz der Entscheidung wurde korrigiert (vormals lautete er: "Eine nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtete Arbeitsgemeinschaft nimmt i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 21 Satz 1 KStG die ihr durch Gesetz zugewiese-nen Aufgaben wahr, wenn ihre Leistungen bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden.").

Fundstelle(n):
HAAAJ-37152