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Verdeckte Einlage einer Anwartschaft auf den Bezug von GmbH-Anteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung
Nach dem kann der Verzicht des GmbH-Gesellschafters auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung bei der GmbH zugunsten einer anderen Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen und zu einem Veräußerungsgewinn in Gestalt einer verdeckten Einlage der Anwartschaft auf den Bezug von Geschäftsanteilen in eine nahestehende Kapitalgesellschaft führen (, NWB ZAAAJ-31398). Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn die zur Kapitalerhöhung zugelassene Kapitalgesellschaft eine nicht wert-adäquate Kapitaleinzahlung leistet. Die Entscheidung des BFH, die zu einem komplexen grenzüberschreitenden Streitfall ergangen ist, wird im Beitrag dargestellt. Weiterhin wird untersucht, welche Folgen sich daraus auch für reine Inlandsfälle ergeben können.
Kernaussagen
Ein Anwartschaftsrecht auf Anteile an Kapitalgesellschaften gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG zu den von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erfassten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (Aktien, GmbH-Anteile, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen). Das gilt auch, wenn das Bezugsrecht der Altgesellschafter ausgeschlossen wurde oder kein Bezugsrecht entstanden ist.
Somit kann der Verzicht auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung die Voraussetzungen des