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BFH Urteil v. - IV R 220/85 BStBl 1989 II S. 39

Gesetze: AO 1977 § 361 Abs. 2 Satz 3FGO § 69 Abs. 3EStG § 15 Abs. 2EStG § 22 Nrn. 2 und 3EStG § 23GewStDV § 1

1. Zur Frage, ob private Differenzgeschäfte für sich allein als gewerbliche Tätigkeit anzusehen sind - 2. Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

Leitsatz

Der Abschluß privater Differenzgeschäfte über Devisen oder Edelmetalle führt mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer gewerblichen Betätigung eines sonst nichtselbständig tätigen Steuerpflichtigen; allein im Hinblick auf diese Möglichkeit kann die Aussetzung der Vollziehung daher nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 39
BFH/NV 1988 S. 3 Nr. 12
SAAAA-92812

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BFH, Urteil v. 13.10.1988 - IV R 220/85

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