Instanzenzug: Az: 85 S 23/21 WEGvorgehend AG Schöneberg Az: 772 C 49/18
Gründe
11. Die formellen Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) dürften vorliegen.
2a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts allerdings nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass die Niederlegung des Mandats nicht auf einem Verschulden der Partei beruht (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 178/19, juris Rn. 3; , FamRZ 2020, 1390 Rn. 5 mwN). Ein solches Verschulden der Partei ist nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem dann zu bejahen, wenn die Mandatsbeendigung darauf beruht, dass die Partei auf schriftsätzlichen Ausführungen besteht, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offenkundig ohne Bedeutung sind (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 178/19, juris Rn. 3 mwN). Dies entspricht Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden (vgl. , juris Rn. 9).
3b) Anders dürfte es aber dann liegen, wenn die Niederlegung des Mandats - wie hier - auf Differenzen über die Frage einer nach Auffassung des Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussichten angezeigten Rücknahme des Rechtsmittels zurückzuführen ist (zu weitgehend deshalb Senat, Beschluss vom - V ZR 112/20, juris Rn. 4; vgl. auch , juris Rn. 5). Die Annahme eines Verschuldens dürfte in diesem Fall mit dem Anspruch der Partei auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren sein. Eine abschließende Entscheidung über die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels i.S.d. § 78b Abs. 1 ZPO kann nämlich nur von dem insoweit zur Entscheidung berufenen Gericht getroffen werden.
42. Dies kann im Ergebnis offenbleiben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das insoweit maßgebliche Interesse der Klägerin an der Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung für das Jahr 2017 durch den Beschluss vom beträgt höchstens 5.200 €. Der Gebührenstreitwert, den das Berufungsgericht zutreffend nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF anhand des hälftigen Nennbetrages der Jahresabrechnung (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 188/16, NJW-RR 2017, 913 Rn. 8) auf 20.772,67 € (41.545,33 €/2) festgesetzt hat, ist für die Bemessung der Beschwer nicht maßgeblich (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 62/21, NJW-RR 2022, 300 Rn. 5 mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:090223BVZR108.22.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-37108