Online-Nachricht - Freitag, 14.04.2023

Gesetzgebung | Referentenentwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz (BMF)

Das BMF hat am den Entwurf eines "Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen" (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) veröffentlicht.

Mit dem Vorhaben wird das Ziel verfolgt, Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie KMU als Treiber von Innovation den Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital zu erleichtern. Im Hinblick darauf sollen Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht weiterentwickelt werden.

Durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung sollen der deutsche Finanzmarkt und der Standort Deutschland attraktiver sowohl für nationale als auch für internationale Unternehmen und Investoren werden. Aktien und börsennotierte Wertpapiere sollen als Kapitalanlage attraktiver werden, um Nachfrageseite (Anreize für Aktien als Kapital-anlage) und Angebotsseite (Erhöhung der Anzahl börsennotierter Unternehmen in Deutschland) zu stärken.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Die Eigenkapitalgewinnung soll insbesondere einfacher werden durch regulatorische Erleichterungen beim Börsengang, die gesellschaftsrechtliche Erleichterung von Kapitalerhöhungen und die Ermöglichung der Einführung von Mehrstimmrechtsaktien.

  • Offenen Immobilienfonds soll es ermöglicht werden, auch Grundstücke zu erwerben, auf denen sich ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien befinden, und diese Anlagen auch selbst zu betreiben. Für den Betrieb von Anlagen auf bestehenden Gebäuden wird Rechtssicherheit geschaffen.

  • Die Digitalisierung am Kapitalmarkt soll vorangetrieben werden. Mit der Änderung des Aktiengesetzes wird das deutsche Recht für elektronische Aktien geöffnet, und zwar für elektronische Namensaktien, die in ein zentrales Register oder in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind, und für elektronische Inhaberaktien, die in ein zentrales Register eingetragen sind. Schriftformerfordernisse im Aufsichtsrecht werden durch digitale Kommunikationsmöglichkeiten ersetzt.

  • Zudem sollen absehbare europäische Vorgaben zum Schutz des von Kryptoverwahrern verwahrten Kundenvermögens umgesetzt und der Umgang mit Kryptowerten in deren Insolvenz klargestellt werden.

  • Die bisherige Haftungsregelung für Anlagebasisinformationsblätter beim Crowdinvesting im Wertpapierhandelsgesetz für Projektträger von Schwarmfinanzierungsprojekten und für Schwarmfinanzierungsdienstleister soll an die Haftungsregelungen im Wertpapierprospektgesetz für Wertpapierinformationsblätter (WIB) und im Vermögensanlagengesetz für Vermögensanlageinformationsblätter angepasst werden.

  • Soweit Wettbewerbsnachteile für den Finanzstandort Deutschland aus ungleicher Umsetzung europarechtlicher Vorgaben herrühren (Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds sowie für die Verwaltungsleistungen von Konsortialführern), soll eine Angleichung an die rechtlichen Rahmenbedingungen in anderen europäischen Mitgliedstaaten erfolgen. Durch Ausnahmen von der AGB-rechtlichen Kontrolle für Verträge zwischen Unternehmen im Finanzmarktbereich soll die Rechtssicherheit, insbesondere bei der Orientierung an internationalen Standards erhöht werden. Die Errichtung einer Vergleichswebseite zu Zahlungskontenentgelten bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) soll ebenfalls für verbesserte Transparenz und damit mehr Wettbewerb sorgen. Zudem soll durch die explizite Möglichkeit, mit der BAFin auch auf Englisch zu kommunizieren, der deutsche Finanzmarkt für internationale Teilnehmer attraktiver werden.

  • Durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll es jungen Unternehmen erleichtert werden, Mitarbeiter zu gewinnen und sich im internationalen Wettbewerb um Talente zu behaupten.

  • Durch Erweiterung der staatlichen Förderung des Vermögensaufbaus (Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes) sollen auch Arbeitnehmer, denen dies bislang nicht möglich war, einen Vermögensaufbau über Vermögensbeteiligungen betreiben, was zugleich entsprechende Mittel für Investitionen freisetzt.

Aus steuerlicher Sicht sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

Geplante Änderung des EStG

  • Anhebung des Steuerfreibetrages in § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG von 1.440 € auf 5.000 € (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG-E) für Beteiligungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Regelung soll mit Wirkung ab 2024 gelten.

    Zugleich soll ein Anreiz für die Einhaltung einer Haltefrist der Mitarbeiterbeteiligung gesetzt werden: In den Fällen des § 3 Nr. 39 EStG sollen die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bei den Kapitaleinkünften gehören, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wurde. Im Ergebnis wird damit Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % nicht nur auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn, sondern auch auf den bisher steuerfrei belassenen Lohnanteil erhoben. Damit soll zumindest eine Abgeltungsteuer von 25 % an den Fiskus fließen, wenn der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert (§ 20 Abs. 4b - neu - EStG).

  • Ausweitung der steuerlichen Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern in § 19a EStG-E.

  • Entschärfung der sog. dry-income-Problematik durch Erweiterung von § 19a EStG um eine neuen Absatz 4b EStG.

Änderung des UStG:

  • Ausdehnung umsatzsteuerlicher Befreiungstatbestände auf die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch Kreditgeber, um unionsrechtliche Vorgaben in nationales Recht umzusetzen (§ 4 Nr. 8 UStG-E).

Quelle: Referentenentwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Anmerkung: Nachricht am um Details zu den geplanten steuerlichen Regelungen ergänzt. (il)

Fundstelle(n):
PAAAJ-37077