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Arbeitsverhältnis | Vereinbarte Vertragsstrafe in AGB
Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge regelmäßig nicht überraschend ist (vgl. § 305c Abs. 1 BGB). Die Regelung einer Vertragsstrafe benachteiligt eine Arbeitnehmerin jedoch unangemessen i. S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie zu einer Übersicherung des Arbeitgebers führt.
Allerdings gibt es nach Ansicht des BAG keinen Rechtssatz, dass eine Vertragsstrafe, die einen Bruttomonatsverdienst übersteigt, den Arbeitnehmer stets unangemessen benachteiligen würde und das Versprechen deshalb unwirksam wäre. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Arbeitnehmer durch die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe unangemessen benachteiligt werde. Im vorliegenden Fall würde die Klausel den...