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AG | Beschränkte Vertretungsmacht eines Vorstandsmitglieds
Die Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer AG ist bei der Beschlussfassung über seine Bestellung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nach § 181 1. Alt. BGB beschränkt.
Die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht bereits bei der auf die eigene Bestellung (bei der Tochter-GmbH) gerichteten Stimmabgabe durch das Vorstandsmitglied der AG, weil diese sich sachlich an ihn als zu Bestellenden richtet und ihn materiell begünstigen soll. Stimmt ein solches Vorstandsmitglied bei der Beschlussfassung mit ab, ist die Stimmabgabe schwebend unwirksam. Da schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte durch einen gesetzlichen Vertreter, einen Bevollmächtigten und auch durch den handelnden Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn er nachträglich Vertretungsmacht erlangt,...