Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Rheinland-Pfalz für das Kalenderjahr 2023
Bezug: BStBl 2016 I S. 773
Hinsichtlich der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten für das Kalenderjahr 2023 folgende Hundertsätze und Beträge:
Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer
Römisch-Katholische Kirchensteuer (rk)
Evangelische Kirchensteuer (ev)
Alt-Katholische Kirchensteuer (ak)
Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz (is)
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz (fg)
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz (fm)
Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey (fa)
werden mit 9 v. H. der nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 bzw. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Einkommensteuer oder Lohnsteuer erhoben.
Der Hebesatz gilt auch bei Pauschalierung der Einkommensteuer oder Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Absätze 1, 2a und 3 und § 40b EStG; er wird auf 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2016 I S. 773) Gebrauch macht.
Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer
Römisch-Katholische Kirchensteuer
wird mit 9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Bayern oder Baden-Württemberg, aber nicht in der Stadt Bad Wimpfen befindet, mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben,
Evangelische Kirchensteuer
Alt-Katholische Kirchensteuer
werden mit 9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben,
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg
Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt
Kultussteuer der dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen angehörenden Kultusgemeinden
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und der Synagogengemeinde Köln
Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Bad Kreuznach
Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Koblenz
Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach/Main
Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz werden mit 9 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben,
Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden
Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg
Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden
werden mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben.
Das besondere Kirchgeld wird von den Diözesen Limburg, Mainz und Speyer, den Evangelischen Landeskirchen, dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken sowie der Freireligiösen Gemeinde Mainz jeweils mit folgenden Beträgen erhoben:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufenach Maßgabe des § 51a Absatz 2 EstG ermitteltes gemeinsames zu versteuerndes Einkommenjährliches besonderes KirchgeldEuroEuro140.000 – 47.49996247.500 – 59.999156360.000 – 72,499276472.500 – 84.999396585.000 – 97.499540697.500 – 109.9996967110 000 – 134 999S408135.000 – 159 9991.2009160.000 – 184.9991.56010185.000 – 209.9991.86011210.000 – 259.9992.22012260 000 – 3099992.94013310.000 und mehr3.600Das nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 EStG ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen erhöht sich um die nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 EStG gesondert besteuerten Kapitalerträge des Kirchensteuerpflichtigen, wenn der Kirchensteuerpflichtige die Anrechnung der auf die gesondert besteuerten Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer beantragt.
Auf das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 4 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 5 KiStG der Beitrag einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und keine Kirchensteuer erhebt, angerechnet.
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz v. - S 2442#2018/0003 - 0401 441
Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 343
EAAAJ-36998