1. Verfahrensunterbrechung bei Erlöschen einer parteifähigen Personenvereinigung ohne Liquidation 2. Bei Revision des Beklagten sind nicht notwendig alle Kläger verbundener Klageverfahren Revisionsbeteiligte
Leitsatz
1. Erlischt eine nicht durch Prozeßbevollmächtigte vertretene parteifähige Personenvereinigung ohne Liquidation, so tritt Verfahrensunterbrechung ein. Während des Verfahrensstillstandes dürfen keine Entscheidungen des Gerichts ergehen.
2. Hat das FG nach Verbindung der Verfahren über die Klagen verschiedener Kläger dem Begehren des Klägers zu 1 teilweise stattgegeben und den Antrag des Klägers zu 2 abgewiesen, so ist der Kläger zu 2 am Verfahren über eine nur vom Beklagten eingelegte Revision nicht beteiligt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 326 BFH/NV 1989 S. 11 Nr. 3 MAAAA-92798