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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 21 AS 1105/18

Der Kläger des Berufungsverfahrens wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.2.2016, mit dem der Widerspruch der Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens - das waren der Berufungskläger und seine Ehefrau als Klägerin zu 2) - gegen den (Änderungs-) Bescheid vom 29.11.2015 als unzulässig verworfen worden ist, und begehrt höhere Leistungen nach dem SGB II seit Beginn des Leistungsbezugs.

Fundstelle(n):
UAAAJ-36971

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.09.2022 - L 21 AS 1105/18

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