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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 R 1448/22

Gesetze: SGB VI § 1; SGB VI § 50; SGB VI § 99 Abs. 1; SGB VI § 109; SGB VI § 115 Abs. 6; SGB VI § 149 Abs. 3; SGB VI § 282 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4

Leitsatz

Leitsatz:

Der Rentenversicherungsträger war spätestens nach Verabschiedung des Gesetzes über Leisungsverbesserungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung vom (in Kraft getreten am ) verpflichtet, die von der "Mütter-Rente" Betroffenen auf einen möglichen Anspruch auf Altersrente (ggf. unter Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen) und die rechtzeitige Antragstellung hinzuweisen. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Betroffenen, die im Datenbestand des Rentenversicherungsträgers gespeichert waren. Aufgrund der allgemeinen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Rentenversicherungsträgers und auch der Bundesregierung lag kein atypischer Fall vor, bei dem von Hinweisen an die Betroffenen abgesehen werden konnte.

Fundstelle(n):
BAAAJ-36960

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.02.2023 - L 5 R 1448/22

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