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BFH Urteil v. - VIII R 168/83 BStBl 1989 II S. 299

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

Keine Verrechnung des Zwischenkredits und der darauf entfallenden Schuldzinsen mit Bauspareinlage und den dafür erhaltenen Guthabenzinsen

Leitsatz

Wird im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs ein Zwischenkredit aufgenommen und dient dieser teilweise dazu, eine Bauspareinlage mit dem Ziel zu erbringen, nach Zuteilung des Bausparvertrags den Zwischenkredit abzulösen, so unterliegen der Zwischenkredit und die darauf entfallenden Schuldzinsen in vollem Umfang den Hinzurechnungsvorschriften der §§ 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG. Eine Verrechnung mit der Bauspareinlage und den dafür erhaltenen Guthabenzinsen findet nicht statt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 299
BFH/NV 1989 S. 11 Nr. 3
UAAAA-92791

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BFH, Urteil v. 04.10.1988 - VIII R 168/83

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