BGH Beschluss v. - V ZA 22/22

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 22 U 1797/21vorgehend Az: 7 O 433/19nachgehend Az: V ZA 22/22 Beschluss

Gründe

I.

1Der Beklagte hat persönlich beim Oberlandesgericht mit dort am eingegangenem Schreiben Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Berufung gegen ein ihm am zugestelltes Urteil des Landgerichts beantragt. Mit Verfügung vom hat das Oberlandesgericht ihn darauf hingewiesen, dass er schon nicht bedürftig sei, weil er nach dem anzufechtenden Urteil Eigentümer einer belastbaren Immobilie und daher in der Lage sei, für die Kosten des Rechtsstreits selbst aufzukommen. Mit Beschluss vom hat das Oberlandesgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit und mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Am hat der Beklagte durch einen Rechtsanwalt Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Nunmehr beantragt der Beklagte Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss.

II.

2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte schon nicht als bedürftig anzusehen ist, weil er auch in seinem jetzigen Antrag nicht nachvollziehbar erläutert hat, weshalb er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZPO), obwohl er nach dem Urteil des Landgerichts Eigentümer eines Grundstücks ist, das einen Verkehrswert von 200.000 € hat. Denn jedenfalls fehlt es an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 ZPO).

31. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss wäre zwar nach § 574 Abs. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, sie wäre aber unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom - V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4 mwN).

42. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht keine Wiedereinsetzung in die am abgelaufene Berufungsfrist gewährt. Eine Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Sofern für die Partei nicht erkennbar ist, dass ihr Antrag keinen Erfolg haben wird, entfällt das Hindernis nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag. Wird Prozesskostenhilfe versagt, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom - V ZR 30/20, NJW 2021, 242 Rn. 5 f.). Damit ist die Wiedereinsetzungsfrist, die nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen beträgt, jedenfalls noch im Dezember 2021 abgelaufen und war der im April 2022 gestellte Wiedereinsetzungsantrag verspätet.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160223BVZA22.22.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-36903