BGH Beschluss v. - 5 StR 440/22

Instanzenzug: Az: 5 StR 440/22 Beschlussvorgehend LG Dresden Az: 16 KLs 424 Js 59587/19 (3)

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 63.678,25 Euro angeordnet. Dagegen richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Das Verfahren ist in den Fällen 1. und 2. der Entscheidungsgründe gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Verfolgung der am 12. oder beendeten Taten 1 und 2 der Urteilsgründe, die das Landgericht als versuchten Diebstahl beziehungsweise Diebstahl bewertet hat, ist gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt. Eine andere rechtliche Bewertung der Taten, die zu einer längeren Verjährungsfrist führen würde, kommt ausgehend von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht in Betracht.

Zwar hatten sich die Ermittlungen wegen der Tat 1 seit dem gegen den Angeklagten gerichtet (vgl. Fallakte 1.1 Bl. 55), nachdem er der Polizei am als Verursacher einer bei dieser Tat hinterlassenen Spur benannt worden war (vgl. Fallakte 1.1 Bl. 49). Verjährungsunterbrechende Maßnahmen im Sinne des § 78c Abs. 1 Satz 1 StGB waren aber bis zum Erlass des Haftbefehls am (vgl. Bd. II Bl. 629) nicht ergriffen worden. Insbesondere hatte die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstattung eines DNA-Vergleichsgutachtens am (vgl. Fallakte 1.1. Bl. 54, 61) nicht die Voraussetzungen des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erfüllt, denn die Beauftragung war durch die Polizei erfolgt und der Angeklagte war zuvor weder als Beschuldigter vernommen noch war ihm die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden. Die Ermittlungen wegen der Tat 2 hatten sich ausweislich einer Verfügung der Staatsanwaltschaft erst seit dem gegen den Angeklagten gerichtet (vgl. Fallakte 1.2 Bl. 21).

3Dem schließt sich der Senat an. Infolge der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe entfällt die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und Diebstahls.

42. Der Wegfall der wegen dieser beiden Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sechs beziehungsweise neun Monaten lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt, weil die übrigen sieben – rechtsfehlerfrei bemessenen – Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr sowie einem Jahr und zehn Monaten bestehen bleiben und die verjährten Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (vgl. , juris Rn. 4).

53. Wie der Generalbundesanwalt weiter zutreffend ausgeführt hat, hat es das Landgericht versäumt, nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB einen Maßstab für die Anrechnung der in dieser Sache vom Angeklagten in der Tschechischen Republik erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen. Da im vorliegenden Fall nur ein Maßstab von 1:1 in Betracht kommt, kann der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen.

64. Zum Einziehungsanspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Der Einziehungsausspruch bedarf schon deshalb der Berichtigung, weil sich das Landgericht bei der Ermittlung des durch die Taten Erlangten verrechnet hat, indem es zu einem Gesamtbetrag von 63.678,25 Euro statt von nur 63.383,75 Euro gelangt ist (vgl. UA S. 61).

7Auch dem folgt der Senat und setzt den Betrag entsprechend herab. In Höhe von weiteren 2.950 Euro sieht der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – mit Blick auf das laufende Vorlageverfahren (vgl. ) nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung ab.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140323B5STR440.22.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-36898