Altes Fachhochschul-Diplom berechtigt zur Eintragung in die Architektenliste
Leitsatz
1.
Durch den auf alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bezogenen Verweis in § 4 Abs. 3 Satz 2 BauKaG NRW a. F. – entsprechend dem heute gleichfalls unbeschränkten Verweis in § 20 Abs. 4 BauKaG NRW, der auch durch seine systematische Stellung nicht einmal mehr im unmittelbaren Kontext mit der Regelung über die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse in § 20 Abs. 3 BauKaG NRW steht – auf Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich des umfassend formulierten Absatzes 3 ist der dort bezeichnete frühere deutsche Fachhochschulabschluss im Studiengang Architektur, verbunden mit einer vierjährigen Berufserfahrung, für auch in Nordrhein-Westfalen gleichwertig erklärt worden.
2.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber habe Absolventen eines früheren deutschen Architektur-Fachhochschul-Diplomstudiengangs in Nordrhein-Westfalen schlechter stellen wollen als in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
3.
Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber, der selbst nicht von einer geringeren Qualifikation von Absolventen des früheren Diplomstudiengangs ausgegangen war, war nur wegen des Verweises in § 4 Abs. 3 Satz 2 BauKaG NRW a. F. auch auf § 49 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG berechtigt, auf eine Übergangsregelung zu verzichten, die ansonsten verfassungsrechtlich erforderlich gewesen wäre. Ein verfassungsrechtlich schutzwürdiger Vertrauensschutz und Besitzstand wurde nicht erst durch die Eintragung in die Architektenliste geschaffen, sondern bereits durch die Berufsausbildung und die Berufspraxis, die Voraussetzung für die Eintragung und die daraus folgende Berechtigung waren und sind.
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