Verfahrensrecht | Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Aussetzungszinsen (FG)
Der Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei Aussetzungszinsen begegnet - anders als bei Nachzahlungszinsen - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ( sowie , ADV-Verfahren).
Sachverhalt: In beiden Verfahren wollten die Steuerpflichtigen den zur Höhe von Nachzahlungszinsen von ebenfalls 0,5 % pro Monat ergangenen , 1 BvR 2422/17 (s. hierzu u.a. Fischer, ) auf die für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung zu zahlenden Zinsen übertragen. In diesem Beschluss hatte das Bundesverfassungsgericht aufgrund der Niedrigzinsphase die Höhe der Nachzahlungszinsen ab 2014 für verfassungswidrig, das Gesetz aber erst ab 2019 für unanwendbar erklärt.
Beide Senate des Finanzgerichts Münster lehnten eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Aussetzungszinsen ab:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf abgestellt, dass Nachzahlungszinsen durch eine verzögerte Bearbeitung der Finanzämter anfallen können, ohne dass der Steuerpflichtige hierauf Einfluss nehmen kann. Demgegenüber besteht anstelle der Aussetzung der Vollziehung die Möglichkeit, den streitigen Steuerbetrag – ggf. über die Beschaffung eines zinsgünstigen Kredits - zu bezahlen und damit die Aussetzungszinsen zu vermeiden.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu Steuerschuldnern, bei denen keine Aussetzungszinsen anfallen, liegt aufgrund dieser bewussten Entscheidung nicht vor.
Der 3. Senat des FG Münster hat seine ablehnende Entscheidung zusätzlich darauf gestützt, dass das im Aussetzungsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Zweifel erforderliche besondere Aussetzungsinteresse fehlt, denn weder hat das Bundesverfassungsgericht Aussetzungszinsen oder einen vergleichbaren Tatbestand für nichtig erklärt noch drohen dem Antragsteller irreparable Nachteile aus der Verzinsung.
Der Beschluss v. 10.2.2023 - 3 V 2464/22 ist rechtskräftig, gegen das Urteil v. 8.3.2023 - 6 K 2094/22 E wurde Revision beim BFH eingelegt. Beide Entscheidungen sind in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Aussetzungszinsen ab dem haben das FG München sowie das FG Düsseldorf, welches der Argumentation des FG München folgt (, rkr. sowie FG Düsseldorf, Beschluss v. 24.1.2023 - 12 V 1597/22 A(AO), Rn. 21).
Quelle: u.a. FG Münster, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
KAAAJ-36850